I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 14. Januar 2010 - 20 F 82/09 UEUK - in Ziffer III. der Urteilsformel aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens - an das Familiengericht zurückverwiesen.
II. Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Parteien, beide Deutsche, haben am . Dezember 2001 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist der Sohn F., geboren am . Januar 1998, hervorgegangen, der seit der Trennung der Parteien am 30. November 2008 bei der Klägerin lebt.
Die Parteien streiten um Ehegatten- und Kindesunterhalt.
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