KG - Beschluss vom 21.10.2016
19 UF 32/16
Normen:
FamFG § 9 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1684; BGB § 1685;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 04.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 145 F 1359/16

Zulässigkeit eines Umgangsverfahrens unter Geschwistern

KG, Beschluss vom 21.10.2016 - Aktenzeichen 19 UF 32/16

DRsp Nr. 2017/7430

Zulässigkeit eines Umgangsverfahrens unter Geschwistern

1. Die von § 1685 Abs. 1 u. 2 BGB erfassten Personen erhalten ein subjektives, einklagbares und vollstreckbares Recht. 2. Als zwingend verfahrensrechtliche Folge aus § 1685 Abs. 1 BGB resultiert ein Antragsrecht von Geschwistern auf Umgang miteinander. 3. Ein Kind, dass das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist in einem solchen Verfahren gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähig.

Auf die Beschwerde des Halbbruders der beteiligten Kinder (Antragsteller) wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 4. April 2016 und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache - auch wegen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.

Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.

Normenkette:

FamFG § 9 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1684; BGB § 1685;

Gründe: