Die von der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2016 - BVerwG 5 A 11.16 - erhobene "Nichtigkeitsklage" und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts werden verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
1. Die von der Klägerin mit Schreiben vom 12. September 2016 gegen den Beschluss des Senats vom "4.06.2016" erhobene "Nichtigkeitsklage" die sich auf das Verfahren BVerwG 5 A 11.16 bezieht, ist schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessfähig ist.
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