BGH - Beschluss vom 29.11.2023
XII ZB 531/22
Normen:
BGB § 134; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 1564; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 304
NJW 2024, 827
NJW-Spezial 2024, 164
FamRB 2024, 138
FamRZ 2024, 512
NZFam 2024, 322
FuR 2024, 196
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 06.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 47/19
OLG Celle, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 137/21

Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags bzgl. der Wirksamkeit eines Ehevertrags in der Folgesache Güterrecht; Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen

BGH, Beschluss vom 29.11.2023 - Aktenzeichen XII ZB 531/22

DRsp Nr. 2024/1236

Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags bzgl. der Wirksamkeit eines Ehevertrags in der Folgesache Güterrecht; Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen

a) Zur Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags betreffend die Wirksamkeit eines Ehevertrags in der Folgesache Güterrecht. b) Zur Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen.

Ein unausgewogener Inhalt eines Ehevertrags mag ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird man Sittenwidrigkeit in der Regel nicht annehmen können, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Dezember 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 1564; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

A.