OLG Köln - Beschluss vom 01.07.2022
10 UF 50/22
Normen:
FamFG § 256 Abs. 1; FamFG § 252 Abs. 3; FamFG § 152 Abs. 4 S. 1;

Zulässigkeit von Einwendungen des Unterhaltsschuldners im Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten VerfahrenBeachtlichkeit der Einwendung einer abweichenden Vereinbarung über den Unterhalt

OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2022 - Aktenzeichen 10 UF 50/22

DRsp Nr. 2023/11550

Zulässigkeit von Einwendungen des Unterhaltsschuldners im Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren Beachtlichkeit der Einwendung einer abweichenden Vereinbarung über den Unterhalt

Hat der Unterhaltsschuldner sich im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts erstinstanzlich nicht beteiligt, so kann er im Beschwerdeverfahren mit dem Einwand, er habe sich mit der Kindesmutter auf eine monatliche Zahlung geeinigt, seine finanzielle Situation lasse höhere Zahlungen nicht zu, nicht mehr gehört werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Q. vom 23.03.2022 - 227 FH 26/21 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.501,39 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 256 Abs. 1; FamFG § 252 Abs. 3; FamFG § 152 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - auf Antrag des Antragstellers im vereinfachten Verfahren gegen den Antragsgegner Kindesunterhalt für seine Kinder J. und M. in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes seit dem 01.09.2021 sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von 2.657,35 € (J.) bzw. 1.972,04 € (M.) festgesetzt.