OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.02.2011
11 UF 1594/10
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Weiden, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 16/10

Zulässigkeit von Geboten und Verboten des Jugendamts bei teilweiser Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.02.2011 - Aktenzeichen 11 UF 1594/10

DRsp Nr. 2011/4271

Zulässigkeit von Geboten und Verboten des Jugendamts bei teilweiser Entziehung der elterlichen Sorge

Zu den Voraussetzungen und zu dem möglichen Regelungsinhalt von Geboten und Verboten gemäß § 1666 Abs. 3 BGB.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten I. F. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weiden i. d. OPf. vom 07.10.2010 in Ziff. 1 und 2 des Beschlusstenors aufgehoben.

2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligte F. ist die Mutter der am ... 2000 geborenen L. und des mittlerweile volljährigen Sohnes L. L., geboren am ... 1992. Das Kind L. entstammt einer Beziehung, welche die Mutter in der Zeit von 1991 bis 2004 mit Herrn O. führte. Das Sorgerecht für das Kind L. liegt alleine bei der Mutter.

Die Mutter wohnte bis 31.08.2010 in L. und seit dem 01.09.2010 in U., Kreis A.