OLG Zweibrücken - Beschluss vom 21.10.2010
6 UF 77/10
Normen:
BGB § 1579; FamFG § 58; ZPO § 511;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1066
Vorinstanzen:
AG Landau, vom 28.05.2010

Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen ein unzulässiges Teilurteil im Verfahren nach dem FamFG; Bestehen eines Auskunftsanspruchs über Einkünfte und Vermögen bei Nichtbestehen eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 6 UF 77/10

DRsp Nr. 2010/21447

Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen ein unzulässiges Teilurteil im Verfahren nach dem FamFG; Bestehen eines Auskunftsanspruchs über Einkünfte und Vermögen bei Nichtbestehen eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit

1. Bezeichnet das Familiengericht seine Entscheidung unter (fehlerhafter) Anwendung des bis 31. August 2009 geltenden Verfahrensrechts als "(Teil-)Urteil", ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl das Rechtsmittel gegeben, das der erkennbar gewordenen Entscheidungsart entspricht, als auch dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen gegeben waren (Zöller/Gummer/Heßler, vor § 511 Rdn.30 ff m.w.H.). 2. Der Anspruch auf Auskunftserteilung über Einkünfte und Vermögen gemäß den §§ 1580, 1605 BGB ist auch dann gegeben, wenn Gründe für die Versagung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1579 BGB vorliegen. 3. Dass der geschiedene Ehegatte seinen eheangemessenen Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann (§ 1577 Abs. 1 BGB), kann er erst darlegen, wenn er Kenntnis über Einkünfte und Vermögen des Unterhaltsverpflichteten hat. Der Auskunftsanspruch gemäß § 1580 BGB kann deshalb nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Anspruchsteller sei nicht unterhaltsbedürftig.