Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen ein unzulässiges Teilurteil im Verfahren nach dem FamFG; Bestehen eines Auskunftsanspruchs über Einkünfte und Vermögen bei Nichtbestehen eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 6 UF 77/10
DRsp Nr. 2010/21447
Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen ein unzulässiges Teilurteil im Verfahren nach dem FamFG; Bestehen eines Auskunftsanspruchs über Einkünfte und Vermögen bei Nichtbestehen eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit
1. Bezeichnet das Familiengericht seine Entscheidung unter (fehlerhafter) Anwendung des bis 31. August 2009 geltenden Verfahrensrechts als "(Teil-)Urteil", ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl das Rechtsmittel gegeben, das der erkennbar gewordenen Entscheidungsart entspricht, als auch dasjenige, das der Entscheidung entspricht, für die die Voraussetzungen gegeben waren (Zöller/Gummer/Heßler, vor § 511 Rdn.30 ff m.w.H.).2. Der Anspruch auf Auskunftserteilung über Einkünfte und Vermögen gemäß den §§ 1580, 1605BGB ist auch dann gegeben, wenn Gründe für die Versagung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1579BGB vorliegen.3. Dass der geschiedene Ehegatte seinen eheangemessenen Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann (§ 1577 Abs. 1BGB), kann er erst darlegen, wenn er Kenntnis über Einkünfte und Vermögen des Unterhaltsverpflichteten hat. Der Auskunftsanspruch gemäß § 1580BGB kann deshalb nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Anspruchsteller sei nicht unterhaltsbedürftig.
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