OLG Koblenz - Beschluss vom 06.02.2007
11 WF 1211/06
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 766 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2007, 666
Vorinstanzen:
AG Bingen, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 64/06

Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem Kindesunterhaltstitel auf Betreiben der Kindesmutter

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen 11 WF 1211/06

DRsp Nr. 2008/23482

Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem Kindesunterhaltstitel auf Betreiben der Kindesmutter

1. Nach einem Obhutswechsel des Kindes ist die Kindesmutter nicht mehr berechtigt, die Zwangsvollstreckung des Kindesunterhalts zu betreiben.2. Die nicht mehr ordnungsgemäße Vertretung des Kindes im Zwangsvollstreckungsverfahren kann der Schuldner im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO rügen.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 766 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die beabsichtigte Vollstreckungserinnerung ist, wie der Schuldner im Beschwerdeverfahren bei sachgerechter Würdigung klargestellt hat (Schriftsatz vom 15. Januar 2007 - Bl. 38 PKH-Heft - i.V.m. Rechtsbehelfsentwurf vom 22. August 2006 - Bl. 3 ff. GA -), auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 13. Mai 2003 - 3 F 427/02 - in der Fassung des Urteils des Amtsgerichts Bochum vom 4. Mai 2005 - 58 F 367/04 durch den Gläubiger zu 1. seit März 2006 gerichtet. In diesem Umfang bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).