Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die beabsichtigte Vollstreckungserinnerung ist, wie der Schuldner im Beschwerdeverfahren bei sachgerechter Würdigung klargestellt hat (Schriftsatz vom 15. Januar 2007 - Bl. 38 PKH-Heft - i.V.m. Rechtsbehelfsentwurf vom 22. August 2006 - Bl. 3 ff. GA -), auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 13. Mai 2003 - 3 F 427/02 - in der Fassung des Urteils des Amtsgerichts Bochum vom 4. Mai 2005 - 58 F 367/04 durch den Gläubiger zu 1. seit März 2006 gerichtet. In diesem Umfang bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
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