BGH - Beschluß vom 26.06.2003
V ZR 441/02
Normen:
ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1160
FamRZ 2003, 1652
MDR 2003, 1370
NJW 2003, 3208
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Augsburg,

Zulassung der Revision wegen fehlenden Tatbestandes

BGH, Beschluß vom 26.06.2003 - Aktenzeichen V ZR 441/02

DRsp Nr. 2003/10613

Zulassung der Revision wegen fehlenden Tatbestandes

»Das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen in einem Berufungsurteil begründet - für sich genommen - keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Normenkette:

ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Sie scheitert insbesondere nicht an § 26 Nr. 8 EGZPO. Denn der Wert der Beschwer, die mit der Revision geltend gemacht werden soll, übersteigt 20.000 EURO. Er ist nicht gleichzusetzen mit dem Streitwert, der sich an dem Interesse des Klägers an einer Unterlassung der Immissionen ausrichtet, sondern bemißt sich nach den für die Beklagte mit der Verurteilung verbundenen Nachteilen. Diese können mit den Aufwendungen gleichgesetzt werden, die zur Reduzierung der Immissionen auf ein für den Kläger zumutbares Maß erforderlich sind, und übersteigen nach der Darlegung der Beklagten den Zulässigkeitsgrenzwert des § 26 Nr. 8 EGZPO.

II. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das Berufungsurteil über keinen Tatbestand verfügt.