BGH - Beschluß vom 24.06.2003
VI ZR 309/02
Normen:
ZPO § 319 ; ZPO §§ 544 543 Abs. 2 S. 1 § 161 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1107
FamRZ 2003, 1741
MDR 2003, 1310
NJW 2003, 3057
VersR 2003, 1556
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Krefeld,

Zulassung der Revision wegen Unterzeichnung des Berufungsurteils durch einen an der mündlichen Verhandlung nicht beteiligten Richter

BGH, Beschluß vom 24.06.2003 - Aktenzeichen VI ZR 309/02

DRsp Nr. 2003/10058

Zulassung der Revision wegen Unterzeichnung des Berufungsurteils durch einen an der mündlichen Verhandlung nicht beteiligten Richter

»1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht deshalb vor, weil das Urteil des Berufungs(kollegial)gerichts von einem Richter unterzeichnet ist, der an der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfällung nicht beteiligt war; denn die falsche Unterschrift kann gemäß § 319 ZPO nachträglich durch die richtige ersetzt werden.2. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO (hier: die Ausführungen eines Sachverständigen) nicht in das Protokoll aufgenommen werden müssen, liegen nicht vor, wenn das in dem Rechtsstreit zu erlassende Urteil des Berufungsgerichts der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO unterliegt.«

Normenkette:

ZPO § 319 ; ZPO §§ 544 543 Abs. 2 S. 1 § 161 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg, weil die Klägerin keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).