OLG Brandenburg - Urteil vom 10.07.2007
10 UF 51/07
Normen:
BGB § 1602 Abs. 1 ; BGB § 1610 Abs. 2 ; BAföG § 37 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2007, 570
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 734/06

Zum Ausbildungsunterhalt bei Studienabbruch des Kindes innerhalb der Orientierungsphase

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 10 UF 51/07

DRsp Nr. 2007/15173

Zum Ausbildungsunterhalt bei Studienabbruch des Kindes innerhalb der Orientierungsphase

Erfolgt der Studienabbruch eines unterhaltsberechtigten Kindes innerhalb der zuzubilligenden Orientierungsphase, ist der Vater des Kindes bei Beginn eines neuen Studiums, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, unterhaltspflichtig. Hat das unterhaltsberechtigte Kind, zwischen dem abgebrochenen und dem neu begonnen Studium, eine Ausbildung erfolgreich absolviert, besteht trotzdem ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.

Normenkette:

BGB § 1602 Abs. 1 ; BGB § 1610 Abs. 2 ; BAföG § 37 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ausbildungsunterhalt für die Zeit von 10/2005 bis 7/2006 in Anspruch.

Der Beklagte ist der Vater des am ....1980 geborenen S... S.... Dieser legte in 6/2000 das Abitur ab und leistete von 12/2000 bis 10/2001 seinen zivilen Ersatzdienst. Zum Wintersemester2001/2002 nahm S... das Studium der Informationstechnik an der Technischen Universität B... auf, das er im Sommersemester 2002 abbrach. Ab 8/2002 absolvierte S... eine Berufsausbildung zum IT-Systemkaufmann, die er in 7/2005 mit Erfolg abschloss. Zum Wintersemester 2005/2006 begann S... mit dem Studium der Medieninformatik an der Technischen Fachhochschule B....