OLG Bamberg - Urteil vom 08.08.2000
7 UF 202/99
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1 § 1477 Abs. 2 § 1478 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1215
OLGReport-Bamberg 2001, 51

Zum Ausgleich eines in die Gütergemeinschaft eingebrachten Zugewinnausgleichsanspruchs nach Änderung des Güterstandes

OLG Bamberg, Urteil vom 08.08.2000 - Aktenzeichen 7 UF 202/99

DRsp Nr. 2002/6022

Zum Ausgleich eines in die Gütergemeinschaft eingebrachten Zugewinnausgleichsanspruchs nach Änderung des Güterstandes

1. Haben Eheleute in dem notariellen Vertrag, mit dem sie (hier: 30) Jahre nach Eheschließung eine Gütergemeinschaft vereinbart haben, eine Regelung getroffen, wonach durch diesen Vertrag alles, was beide Eheleute bei der Eingehung der Ehe besessen und seitdem erworben haben, gemeinschaftliches Vermögen werden sollte, dann wird durch diese Regelung auch der mit der Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes unmittelbar kraft Gesetzes erwachsene Zugewinnausgleichsanspruch umfasst, ein Anspruch, der auch schon vor endgültiger Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft im Wege der Leistungsklage gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten geltend gemacht werden kann. 2. Dem Ausgleichsberechtigten steht gemäß § 1477 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Übernahme des von ihm in die Gütergemeinschaft eingebrachten gegen den anderen Ehegatten persönlich gerichteten Zugewinnausgleichsanspruchs zu. Einer Einzahlung des an sich nach § 1477 Abs. 2 BGB zu leistenden Wertersatzes bedarf es dabei nicht. Vielmehr erfolgt die Gegenleistung durch Anrechnung auf den Anteil am Überschuss, der sich nach Hinzurechnung des Wertersatzes ergibt.