Die Klägerin verlangt vom Beklagten nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Zahlung eines Geldbetrages zum Ausgleich für ihre Beiträge zur Finanzierung des vom Beklagten erworbenen und noch von ihm bewohnten Hauses. Sie hält die dafür zwischen ihnen getroffene und schriftlich niedergelegte Regelung für nicht durchführbar und beschränkt ihre Forderung deshalb auf den Betrag von 26.500,00 DM, den sie neben ihren laufenden finanziellen Beiträgen beigesteuert hat.
Der Beklagte verweist auf die getroffene Regelung. Er bemühe sich, das Haus zu verkaufen, müsse jedoch befürchten, daß nicht einmal der ursprüngliche Kaufpreis erzielt werden könne, so daß allenfalls ein Anspruch seinerseits gegen die Klägerin auf Beteiligung an dem Verlust in Frage stehe.
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