FG Hamburg - Urteil vom 17.06.2010
5 K 380/09
Normen:
EStG § 1 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 a; EStG § 63 Abs. 1 S. 3;

Zum Kindergeldanspruch eines für wenige Monate des Jahres in die Bundesrepublik Deutschland zur Arbeitsaufnahme bei einem Privatunternehmer einreisenden Arbeitnehmers

FG Hamburg, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 5 K 380/09

DRsp Nr. 2010/15492

Zum Kindergeldanspruch eines für wenige Monate des Jahres in die Bundesrepublik Deutschland zur Arbeitsaufnahme bei einem Privatunternehmer einreisenden Arbeitnehmers

1. § 1 Abs. 2 S. 2 EStG i.V.m. §§ 63 Abs. 1 S. 3, 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG findet bei unbeschränkter Steuerpflicht im Wohnsitzstaat keine Anwendung. Dies gilt ungeachtet dessen, ob im Ergebnis tatsächlich eine Besteuerung erfolgt oder nicht stattfindet, weil die erzielten Einkünfte nach dem maßgeblichen ausländischen Recht oder der Anwendung des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens im Ausland steuerbefreit sind, weil die Einkünfte nicht erklärt wurden oder das Ausland seinem Besteuerungsrecht nicht nachkommt oder weil eine Veranlagung wegen unterschrittener normierter Einkunftsgrenzen nicht stattfindet. 2. Art. 6 Grundgesetz gebietet es nicht, Kindergeld für im Ausland außerhalb des EU- bzw. EWR-Raumes lebende Kinder zu gewähren, wenn der im Inland kurzzeitig nichtselbständig tätige Vater seine Kinder nicht an den Ort der Beschäftigung mitnimmt, sondern an dem ausländischen Wohnsitz belässt.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 a; EStG § 63 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für die Zeit ab Januar 2009.