OLG Hamm - Urteil vom 13.09.2000
10 UF 178/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 § 1613 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 444 (LSe)

Zum Sonderbedarf, zur Anwendung der Düsseldorfer Tabelle und zur Berücksichtigung der Kosten des Umgangsrechts

OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2000 - Aktenzeichen 10 UF 178/99

DRsp Nr. 2002/6148

Zum Sonderbedarf, zur Anwendung der Düsseldorfer Tabelle und zur Berücksichtigung der Kosten des Umgangsrechts

1. Die Kosten einer Klassenfahrt sind vorhersehbar und stellen somit keinen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. 2. Der Unterhaltsverpflichtete kann die Kosten eines Umgangsrechts nicht unterhaltsmindernd geltend machen. 3. Bei vier unterhaltsberechtigten Kindern kommt eine Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle nicht in Frage, soweit der Bedarfskontrollbetrag gewahrt ist.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 § 1613 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 444 (LSe)