OLG Hamm - Beschluss vom 01.08.2000
2 WF 306/00
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 ; GKG (2004) § 48 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 397
FamRZ 2001, 431

Zum Streitwert eines Scheidungsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2000 - Aktenzeichen 2 WF 306/00

DRsp Nr. 2002/6158

Zum Streitwert eines Scheidungsverfahrens

1. Auch in Fällen einer einverständlichen Scheidung richtet sich der Streitwert des Scheidungsverfahrens nach dem Dreimonatseinkommen der Parteien. Ein Abschlag vom Regelwert ist in einem solchen Fall nicht zu machen, da einverständliche Scheidungen heute den Normalfall darstellen.2. Unterdurchschnittliche Einkommens- und Lebensverhältnisse rechtfertigen einen Abschlag. Letzteres kann insbesondere bei Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe an beide Parteien angebracht sein.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 ; GKG (2004) § 48 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert für die Ehesache ist vom Amtsgericht mit 10.000,00 DM zu niedrig festgesetzt worden.

Ein Einverständnis der Beschwerdeführer mit dem festgesetzten Betrag von 10.000,00 DM lassen weder das Terminsprotokoll noch ihr späteres Verhalten erkennen. Die Beschwerde ist deshalb statthaft.