OLG Hamm - Beschluss vom 04.05.2000
2 WF 69/00
Normen:
GKG (1975) § 12 Abs. 2 ; GKG (2004) § 48 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 238

Zum Streitwert eines Scheidungsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2000 - Aktenzeichen 2 WF 69/00

DRsp Nr. 2002/6169

Zum Streitwert eines Scheidungsverfahrens

1. Bei der Berechnung des Gegenstandswerts eines Scheidungsverfahrens sind Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern dadurch zu berücksichtigen, dass pauschal 500 DM in Ansatz gebracht werden. 2. Eine Herabsetzung des Wertes bei einer einverständlichen oder ohne besonderen Aufwand betriebenen Scheidung kommt nicht in Frage, da solche Verfahren in der Praxis der erstinstanzlichen Gerichte des Regelfall darstellen.

Normenkette:

GKG (1975) § 12 Abs. 2 ; GKG (2004) § 48 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 238