OLG Hamm - Urteil vom 16.08.2007
6 UF 42/07
Normen:
ZPO § 287 ; BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 281
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 11.01.2007

Zum Trennungsunterhaltsanspruch eines Ehegatten aus § 1361 BGB und zur Bemessung des Trennungsunterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2007 - Aktenzeichen 6 UF 42/07

DRsp Nr. 2008/10601

Zum Trennungsunterhaltsanspruch eines Ehegatten aus § 1361 BGB und zur Bemessung des Trennungsunterhalts

»1. Zur Frage, ob ein Unterhaltsanspruch aus § 1361 BGB besteht. 2. Sachbezüge des Arbeitnehmers sind nur in dem Umfang in Geld umzurechnen, wie ein sonst aus dem Einkommen zu zahlender Aufwand erspart wird. Die Berechnung einer PKW-Nutzung entfällt daher, soweit das dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Einkommen eine PKW-Nutzung nicht zulässt. 3. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 ist nur bei der Bemessung des Bedarfs, nicht aber bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, da der Erwerbsanreiz bereits durch den - für Erwerbstätige erhöhten - Selbstbehalt geschaffen wird.«

Normenkette:

ZPO § 287 ; BGB § 1361 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als ihrem Ehegatten Trennungsunterhalt für den Zeitraum von April bis einschließlich September 2006. Die Parteien haben sich zum 01.04.2006 getrennt.

Der Beklagte ist im Außendienst tätig und erhält hierfür ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.205,08 EUR. Hierin ist ein Betrag in Höhe von 332,- EUR für die Gestellung eines Firmen-PKWs enthalten, den er auch für private Zwecke nutzen darf. Weiterhin werden dem Beklagten monatliche Kammerbeiträge sowie Beiträge zu einer betrieblichen Direktversicherung von seinem Gehalt abgezogen.