OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.08.2000
4 WF 71/00
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1148

Zum Umfang der persönlichen Angelegenheiten als Voraussetzung für einen Prozesskostenvorschussanspruch

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.08.2000 - Aktenzeichen 4 WF 71/00

DRsp Nr. 2002/6109

Zum Umfang der "persönlichen Angelegenheiten" als Voraussetzung für einen Prozesskostenvorschussanspruch

Zieht ein Ehegatte bei der Trennung aus der Ehewohnung aus in eine dem anderen Ehegatten gehörende Eigentumswohnung und kommt es zu einem Rechtstreit über Nutzungsentgelt (Miete) und Nebenkosten, dann handelt es sich dabei nicht um eine persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB, für die ein Prozesskostenvorschuss verlangt werden könnte, sondern um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, bei der die Ehegatten einander gegenüberstehen wie beliebige andere Dritte.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1148