SchlHOLG - Urteil vom 19.03.2007
13 UF 157/05
Normen:
BGB § 242 § 1607 Abs. 3 § 1613 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 2102
FuR 2007, 441
MDR 2007, 1024
NJW-RR 2007, 1017
OLGReport-Schleswig 2007, 323
Vorinstanzen:
AG Itzehoe, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 73 F 1083/03

Zum Unterhaltserstattungsanspruch des Scheinvaters - Teilweise Herabsetzung und Stundung

SchlHOLG, Urteil vom 19.03.2007 - Aktenzeichen 13 UF 157/05

DRsp Nr. 2007/7360

Zum Unterhaltserstattungsanspruch des Scheinvaters - Teilweise Herabsetzung und Stundung

»Zu den Voraussetzungen der teilweisen Herabsetzung und Stundung des Unterhaltserstattungsanspruchs des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater.«

Normenkette:

BGB § 242 § 1607 Abs. 3 § 1613 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Erstattung geleisteten Kindesunterhalts sowie die Erstattung der Kosten für ein Abstammungsgutachten.

Er war mit Frau P. W. verheiratet. Sie gebar am 4. November 1993 das Kind D..

Zu der Zeit lebte die Familie von dem Einkommen, das allein der Kläger durch seine Erwerbstätigkeit erzielte. In der Zeit von Januar 1996 bis einschließlich Januar 2002 erzielte auch die Kindesmutter und Ehefrau des Klägers durch Erwerbstätigkeit Einkommen für die Familie. Im Januar 2002 trennten sich die Eheleute. Von Februar bis Oktober 2002 zahlte der Kläger an seine getrennt lebende Ehefrau für D. Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 231,- EUR.

Auf die im Oktober 2002 eingereichte Anfechtungsklage des Klägers wurde durch Statusurteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 11. September 2003 festgestellt, dass D. P. nicht das Kind des Klägers ist (75 F 908/02 AG Itzehoe).

Nach Erlass dieses Feststellungsurteils hat der Beklagte formwirksam anerkannt, Vater von D. zu sein.

Der Kläger verlangt die Erstattung einer Summe von 11.361,76 EUR nebst Zinsen.