OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 11 WF 96/99
DRsp Nr. 2002/6284
Zum Vorrang des geschieden Ehegatten nach § 1582
Der Vorrang des geschiedenen Ehegatten gegenüber dem neuen Ehegatten nach § 1582BGB gilt auch dann fort, wenn sich beide Ehegatten auf Erwerbsunfähigkeit wegen Alters oder Krankheit und beide auf eine lange Ehezeit berufen können.