OLG Saarbrücken - Urteil vom 12.02.1998
6 UF 20/97
Normen:
BGB § 1570 § 1573 Abs. 2 § 1578 § 1579 Nr. 2, Nr. 6, Nr. 7 ;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 919
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 16.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 271/94

Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit für eine ein behindertes volljähriges Kind pflegende Mutter

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 6 UF 20/97

DRsp Nr. 1999/1369

Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit für eine ein behindertes volljähriges Kind pflegende Mutter

Auf Grund der Pflege eines volljährigen geistig behinderten Kindes, das sich auf der Entwicklungsstufe eines 4 bis 5jährigen Kindes befindet, kann von der das Kind betreuenden Mutter allenfalls eine halbschichtige Erwerbstätigkeit erwartet werden.Das Einkommen eines selbständigen Unterhaltspflichtigen ist grundsätzlich auf Grund eines Durchschnitts von 3 Jahren zu ermitteln. Eine Ausnahme hiervon ist angezeigt, wenn das erste dieser 3 Jahre das erste volle Kalenderjahr der selbständigen Tätigkeit ist. Dieses ist als Anlaufphase außer Betracht zu lassen.Ein selbständig tätiger Unterkaltspflichtiger kann die konkret berechneten Pkw-Kosten bereinigt um den Anteil der privaten Nutzung des Pkws einkommensmindernd geltend machen.Der Kindesunterhalt ist für die Zeit der Minderjährigkeit der Kinder mit dem Tabellenbetrag und für die zeit der Volljährigkeit der Kinder mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen.Pflegegeld ist mit dem durch die Versorgung des Pflegebedürftigen nicht verbrauchten Teil für die Zwecke des Unterhaltsrechts der Pflegeperson als eigenes Einkommen zuzurechnen.

Normenkette:

BGB § 1570 § 1573 Abs. 2 § 1578 § 1579 Nr. 2, Nr. 6, Nr. 7 ;

Tatbestand und Entscheidungsgründe: