1. Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 30.05.2007, geändert am 26.09.2007 und am 09.11.2007, in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 07.02.2008, wird dahingehend geändert, dass Kinderbetreuungskosten i. H. v. 660,00 EUR beim Kläger wie Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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