FG Thüringen - Urteil vom 27.05.2009
2 K 211/08
Normen:
EStG 2002 § 4f; EStG 2002 § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
DB 2010, 1042
DStRE 2010, 586

Zuordnung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten bei unverheirateten Eltern eines gemeinsamen Kindes, die einen gemeinsamen Haushalt führen und aus einem Topf wirtschaften

FG Thüringen, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 2 K 211/08

DRsp Nr. 2010/6518

Zuordnung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten bei unverheirateten Eltern eines gemeinsamen Kindes, die einen gemeinsamen Haushalt führen und aus einem Topf wirtschaften

Nicht miteinander verheiratete Eltern eines gemeinsamen Kindes, die beide berufstätig sind, einen gemeinsamen Haushalt führen und "aus einem Topf" wirtschaften, können die einkommensteuerliche Zuordnung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten auch dann frei wählen, wenn die Aufwendungen von dem Konto nur eines Elternteils abgeflossen sind, der auch den Betreuungsvertrag mit der Kindertagesstätte unterschrieben hat.

1. Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 30.05.2007, geändert am 26.09.2007 und am 09.11.2007, in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 07.02.2008, wird dahingehend geändert, dass Kinderbetreuungskosten i. H. v. 660,00 EUR beim Kläger wie Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG 2002 § 4f; EStG 2002 § 9 Abs. 5;

Tatbestand: