OLG Zweibrücken - Urteil vom 22.06.2007
2 UF 26/07
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 323 ;
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 359/06

Zur Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen des Tatbestands der Verwirkung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.06.2007 - Aktenzeichen 2 UF 26/07

DRsp Nr. 2008/16706

Zur Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen des Tatbestands der Verwirkung

»Der Tatbestand der Verwirkung gem. § 1579 Nr. 7 BGB ist erfüllt, wenn der neue Lebenspartner mit der beklagten Partei mehr als die Hälfte seiner Freizeit verbringt,Urlaube, Wochenenden und Feiertage miteinander verbracht werden, da die Lebensbeziehung dann als eheähnlich verfestigt zu betrachten ist. Von der notwendigen Distanz die einer Abänderung des Unterhaltstitels entgegen steht kann insoweit keine Rede sein.«

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 323 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben am ... geheiratet und sind seit ... rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn M..., geb. am ..., hervorgegangen, der bei der Beklagten lebt.

Im Scheidungsverfahren (5 d F 324/01) haben die Parteien am 7. Juni 2002 folgenden gerichtlich protokollierten Vergleich über den nachehelichen Unterhalt geschlossen:

"1. Der Antragsteller zahlt für M... M..., geb. am ..., ab Rechtskraft der Ehescheidung an dessen Mutter eine Unterhaltsrente von 288,00 EUR, wobei das Kindergeld bereits hälftig verrechnet ist. Der Barunterhaltsbedarf ist der Gruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle von 2001 entnommen worden.

2. Der Antragsteller zahlt an die Antragsgegnerin für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung eine Unterhaltsrente von 477,00 EUR.