BayObLG - Beschluß vom 30.05.2000
1Z BR 11/00
Normen:
BGB § 1618 ; PStG § 30, § 45 ;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 370/99
AG Augsburg 6 UR III 106/98 ,

Zur analogen Anwendung des § 1618 BGB nach Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils

BayObLG, Beschluß vom 30.05.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 11/00

DRsp Nr. 2000/6532

Zur analogen Anwendung des § 1618 BGB nach Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils

»Zur analogen Anwendung des § 1618 BGB, wenn der allein sorgeberechtigte Elternteil nach Scheidung seinen Geburtsnamen wieder angenommen hat.«

Normenkette:

BGB § 1618 ; PStG § 30, § 45 ;

Gründe:

I.

Die im Geburtenbuch des Standesamts eingetragenen beiden Kinder, geboren 1989 und 1992, sind die ehelichen Kinder der Beteiligten zu 1 und 4. Die Eheleute hatten nach Eheschließung am 20.2.1989 den Familiennamen des Ehemanns F. zum Ehenamen bestimmt. Die Ehe wurde 1994 geschieden; der Beteiligten zu 1 wurde das alleinige Sorgerecht übertragen. Sie nahm wieder ihren Geburtsnamen S. an; die beiden Kinder führen weiterhin den Familiennamen F.

Am 1.3.1998 beantragte die Beteiligte zu 1 erneut beim Standesamt, den Familiennamen ihrer Kinder auf den von ihr geführten Familiennamen S. "abzuändern". Der Beteiligte zu 4 hat sich hiermit am 31.7.1998 einverstanden erklärt. Der Standesbeamte lehnte mit Schreiben vom 23.9.1998 ab, die Erklärung über die Namensänderung entgegenzunehmen und zu beurkunden. Die Beteiligte zu 1 beantragte,

das Personenstandsgericht beim Amtsgericht möge das Standesamt anweisen, die Erklärung über die Namensänderung ihrer Kinder in künftig S. entgegenzunehmen und zu beurkunden.