I
Der Kläger unterhält einen Gewerbebetrieb als selbständiger Versicherungskaufmann. In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 1993 berücksichtigte er als Aufwand u. a. Tantiemenzahlungen an die bei ihm angestellte Ehefrau in Höhe von 115.255 DM.
Der Beklagte erkannte die Tantiemenzahlung nicht als Betriebsausgaben an und erhöhte den Gewinn unter Einschluss anderer (hier nicht interessierender) Hinzurechnungen um 140.934 DM auf 451.714 DM. Dies führte zu einer festgesetzten Einkommensteuer von 294.436 DM (Einkommensteuerbescheid vom 04.12.1995). Hiergegen erhob der Kläger Einspruch (Schreiben vom 11.12.1995). Während des Einspruchsverfahrens erging unter dem 15.09.1999 ein auf §
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