OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.06.2007
2 WF 210/07
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2007, 787
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 838/06

Zur Anrechnung von Zuwendungen bei der Bedürftigkeit im PKH-Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.06.2007 - Aktenzeichen 2 WF 210/07

DRsp Nr. 2007/22538

Zur Anrechnung von Zuwendungen bei der Bedürftigkeit im PKH-Verfahren

»Zuwendungen sind bei der Ermittlung der Bedürftigkeit im PKH-Verfahren nur dann als geldwerte Beträge zu werten, die die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners steigern, wenn diese Zuwendungen der Entlastung des Unterhaltsgläubigers dienen sollen. Bei Leistungen aus dem Familienkreis spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Leistungen dem begünstigten Familienangehörigen allein zu Gute kommen soll.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind seit dem 22.07.1993 verheiratet. Sie leben seit September 1999 dauerhaft voneinander getrennt. Der Antragsgegner hat eine Zeit lang auf einen anwaltlichen Rat hin 270,26 Euro monatlichen Unterhalt gezahlt. Die Antragstellerin bezieht bereits Rente in Höhe von monatlich 264,22 Euro. Zusätzlich verdient sie im Rahmen einer Nebentätigkeit 345 Euro. Der Antragsgegner erzielt monatliche Einkünfte in Höhe von 1.257,33 Euro aus Erwerbstätigkeit. Er bewältigt eine Fahrtstrecke zur Arbeit von 24 km. Auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt der Antragsgegner monatlich 98,73 Euro. Der Antragsgegner lebt im Haus seiner Eltern. Ob er dort Miete zahlt, ist streitig.