OLG Hamm - Beschluss vom 03.04.2007
3 UF 191/06
Normen:
BGB § 1361 ; BGB § 1577 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 51/05

Zur Anrechnungsfreiheit eines überobligatorischen Einkommens des kinderbetreuenden Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 3 UF 191/06

DRsp Nr. 2007/18516

Zur Anrechnungsfreiheit eines überobligatorischen Einkommens des kinderbetreuenden Ehegatten

Die Anrechnung eines überobligatorischen Einkommens des unterhaltsbedürftigen Ehegatten, das dieser neben der Kindererziehung erzielt, ist bei Getrenntlebensunterhalt in entsprechender Anwendung von § 1577 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Dabei ist die freiwillige Berufstätigkeit ein Indiz für die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Kindererziehung im Einzelfall, so dass ein erzieltes überobligatorisches Einkommen nicht von vornherein unberücksichtigt zu bleiben hat. Wichtige Kriterien im Rahmen der Abwägung sind dabei die Vereinbarkeit der Kindesbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten und der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder.

Normenkette:

BGB § 1361 ; BGB § 1577 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß § 540 ZPO):

I.

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute, die im Jahre 1991 geheiratet haben. Die Trennung erfolgte im Januar 2005.

Aus der Ehe sind die Kinder O, geboren am 19.04.1993, und O2, geboren am 21.02.2001 hervorgegangen. Die Kinder leben im Haushalt der Klägerin und werden von ihr betreut.