OLG Nürnberg - Urteil vom 13.08.2007
10 UF 329/07
Normen:
BGB § 1603 ; BGB § 1606 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 436
NJW-RR 2008, 884
OLGReport-Nürnberg 2007, 1017
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 206 F 858/06

Zur Barunterhaltspflicht des die Kinder betreuenden Ehegatten bei stark unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Eltern

OLG Nürnberg, Urteil vom 13.08.2007 - Aktenzeichen 10 UF 329/07

DRsp Nr. 2007/22681

Zur Barunterhaltspflicht des die Kinder betreuenden Ehegatten bei stark unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Eltern

»Zur Barunterhaltspflicht eines die Kinder betreuenden Ehegatten bei unterschiedlichem Einkommen der Eltern und beiderseits vorhandenem Vermögen; keine Verpflichtung zum Vermögenseinsatz bei Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils aus laufendem Einkommen.«

Normenkette:

BGB § 1603 ; BGB § 1606 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind die Eltern dreier Kinder, die nach der Trennung im September 2005 beim Vater in dem früheren ehelichen Anwesen leben und von diesem betreut werden. Zwei der Kinder sind minderjährig, nämlich ... geboren am 11.9.1992 und ... geboren am 3.11.1994. Für diese Kinder macht der Vater Kindesunterhalt gegen die Mutter geltend. Diese war in der Ehe Hausfrau und hat sich aus der Ehe gelöst; sie lebt mit einem anderen Mann zusammen, der als Zollbeamter vollschichtig berufstätig ist. Die Beklagte leidet nach dem Sachverständigengutachten des vom Amtsgericht beauftragten Landgerichtsarztes ... an einer mittelgradigen Depression mit einer hierfür typischen Minussymptomatik.