I.
Die Parteien sind die Eltern dreier Kinder, die nach der Trennung im September 2005 beim Vater in dem früheren ehelichen Anwesen leben und von diesem betreut werden. Zwei der Kinder sind minderjährig, nämlich ... geboren am 11.9.1992 und ... geboren am 3.11.1994. Für diese Kinder macht der Vater Kindesunterhalt gegen die Mutter geltend. Diese war in der Ehe Hausfrau und hat sich aus der Ehe gelöst; sie lebt mit einem anderen Mann zusammen, der als Zollbeamter vollschichtig berufstätig ist. Die Beklagte leidet nach dem Sachverständigengutachten des vom Amtsgericht beauftragten Landgerichtsarztes ... an einer mittelgradigen Depression mit einer hierfür typischen Minussymptomatik.
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