BayObLG, Beschluß vom 20.09.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 19/93
DRsp Nr. 1995/1332
Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft
»1. Nach Beendigung einer Nachlaßpflegschaft kommt die Zubilligung eines Vorschusses auf die dem Nachlaßpfleger zu bewilligende Vergütung im allgemeinen nicht in Betracht, wenn die für die Festsetzung der Vergütung maßgeblichen Umstände nicht mehr der Veränderung unterliegen, sondern lediglich der Ermittlung bedürfen. 2. Für die Bemessung der einem zum Nachlaßpfleger bestellten Rechtsanwalt zuzubilligenden Vergütung ist ein Prozentsatz des Aktivnachlasses als Anhaltspunkt ungeeignet, wenn der Nachlaßwert im Bereich eines mehrstelligen Millionenbetrags liegt (hier: 41 Mio. DM, zumal wenn die Nachlaßpflegschaft nur kurze Zeit (hier: drei Monate) bestanden hat. In einem solchen Fall kommt nicht der Größe des Aktivnachlasses, sondern den die Tätigkeit des Nachlaßpflegers bestimmenden Merkmalen ausschlaggebende Bedeutung zu.«