OLG Hamm - Beschluss vom 30.05.2000
2 WF 155/00
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 § 645 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1155
OLGReport-Hamm 2001, 113

Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.2000 - Aktenzeichen 2 WF 155/00

DRsp Nr. 2002/6167

Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Verfahren

1. Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist in Verfahren, die nicht dem Anwaltszwang unterliegen, ein Rechtsanwalt nur dann beizuordnen, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint. Die Erforderlichkeit bestimmt sich nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der Fähigkeit des Hilfsbedürftigen, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. 2. Auch wenn es sich bei der Verfolgung eines Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO nicht um ein umfangreiches gerichtliches Verfahren handelt, kann für die Frage, welche Kenntnisse und Fähigkeiten auf seiten der antragstellenden Partei erforderlich sind, nicht allein auf die Antragstellung als solche abgestellt werden, die keine großen Anforderungen stellt. 3. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass vorab zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang ein Anspruch geltend gemacht werden kann, da eine vollständige oder teilweise Zurückweisung des Antrags Kosten zur Folge hat. Die hierzu erforderliche Beratung durch eine im Unterhaltsrecht erfahrene Person (Rechtsanwalt) gehört nicht zu den Aufgaben der Rechtsantragstelle.