OLG Hamm - Urteil vom 07.04.2000
11 UF 50/99
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 101 (LSe)
NJW-RR 2001, 649

Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensbedingungen.

OLG Hamm, Urteil vom 07.04.2000 - Aktenzeichen 11 UF 50/99

DRsp Nr. 2002/6175

Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensbedingungen.

1. Für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts sind die im Zeitpunkt der Scheidung prägenden ehelichen Lebensverhältnisse maßgebend. Bis dahin eintretende tatsächliche Veränderungen sind grundsätzlich beachtlich, soweit es sich nicht um völlig unerwartete und vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklungen handelt. 2. Eine deutliche Ausweitung der früheren Erwerbstätigkeit der unterhaltsbedürftigen Ehefrau nach Trennung und vor der Scheidung prägt die ehelichen Lebensverhältnisse nicht, wenn diese Ausweitung eine Reaktion auf die vorangegangene Trennung und die damit verbundenen wirtschaftlichen Veränderungen ist. 3. Instandhaltungskosten eines Hauseigentümers sind unterhaltsrechtlich nur dann beachtlich, wenn damit unaufschiebbare notwendige Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Eine langfristige Bildung von Instandhaltungsrücklagen dient dagegen in erster Linie der Kapitalbildung und ist unterhaltsrechtlich unbeachtlich. 4. Veräußert der Unterhaltspflichtige nach der Scheidung seinen Miteigentumsanteil am Haus der Parteien, so steht dies der Zurechnung eheprägender Mieteinnahmen aus diesem Haus nicht entgegen, da der Verkauf Folge des Scheiterns der Ehe ist.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 § 1581 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 101 (LSe)
NJW-RR 2001, 649