OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.03.2007
11 Wx 74/06
Normen:
BGB § 1835 § 1836 Abs. 2 § 1908i ; VBVG § 4 § 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1270
NJW-RR 2007, 1084
OLGReport-Karlsruhe 2007, 809
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 15.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 33/06

Zur Bemessung einer angemessenen Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 11 Wx 74/06

DRsp Nr. 2007/10583

Zur Bemessung einer angemessenen Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers

»Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) kann die Vergütung des Berufsbetreuers nicht mehr als Kontroll- und Höchstwert der angemessenen Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers angesehen werden. Vielmehr kann letztere die entsprechende Vergütung eines Berufsbetreuers übersteigen.«

Normenkette:

BGB § 1835 § 1836 Abs. 2 § 1908i ; VBVG § 4 § 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, ist ehrenamtlicher Betreuer des Betroffenen, der derzeit in einem Heim lebt und über erhebliches Vermögen verfügt. Er hat beantragt, ihm für den Zeitraum vom 10.11. bis 31.12.2005 eine Vergütung in Höhe von 369,90 EUR sowie Aufwendungsersatz in Höhe von 105,80 EUR, inklusive Mehrwertsteuer 551,81 EUR, zu bewilligen. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - hat dem Betreuer für den betreffenden Zeitraum eine Vergütung inklusive Aufwendungsersatz in Höhe von 187 EUR bewilligt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betreuers blieb ohne Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Betreuer sein Ziel, eine höhere Vergütung nebst Aufwendungsersatz zu erlangen, weiter.

II.