I.
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, ist ehrenamtlicher Betreuer des Betroffenen, der derzeit in einem Heim lebt und über erhebliches Vermögen verfügt. Er hat beantragt, ihm für den Zeitraum vom 10.11. bis 31.12.2005 eine Vergütung in Höhe von 369,90 EUR sowie Aufwendungsersatz in Höhe von 105,80 EUR, inklusive Mehrwertsteuer 551,81 EUR, zu bewilligen. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - hat dem Betreuer für den betreffenden Zeitraum eine Vergütung inklusive Aufwendungsersatz in Höhe von 187 EUR bewilligt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betreuers blieb ohne Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Betreuer sein Ziel, eine höhere Vergütung nebst Aufwendungsersatz zu erlangen, weiter.
II.
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