I.
Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. Sie hatten am xxx die Ehe miteinander geschlossen. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Der Scheidungsantrag des Antragstellers (im folgenden entsprechend dem angefochtenen Urteil als Kläger bezeichnet ) ist der Antragsgegnerin (im folgenden entsprechend angefochtenem Urteil als Beklagte bezeichnet ) am 21.09.2001 zugestellt worden.
Als Folgesachen wurden der Zugewinnausgleich, Sorgerecht für die beiden, - bei Verfahrensbeginn noch minderjährigen - gemeinsamen Kinder K, geb. am xxx und K2 O, geb. am xxx, und nachehelicher Unterhalt geltend gemacht.
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