OLG Hamm - Urteil vom 28.02.2007
5 UF 130/06
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 1376 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1243
OLGReport-Hamm 2007, 623
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 08.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 132 F 21/04

Zur Berechnung der Höhe des Zugewinnausgleiches

OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 5 UF 130/06

DRsp Nr. 2007/15207

Zur Berechnung der Höhe des Zugewinnausgleiches

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 1376 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. Sie hatten am xxx die Ehe miteinander geschlossen. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Der Scheidungsantrag des Antragstellers (im folgenden entsprechend dem angefochtenen Urteil als Kläger bezeichnet ) ist der Antragsgegnerin (im folgenden entsprechend angefochtenem Urteil als Beklagte bezeichnet ) am 21.09.2001 zugestellt worden.

Als Folgesachen wurden der Zugewinnausgleich, Sorgerecht für die beiden, - bei Verfahrensbeginn noch minderjährigen - gemeinsamen Kinder K, geb. am xxx und K2 O, geb. am xxx, und nachehelicher Unterhalt geltend gemacht.