OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.11.2007
9 WF 301/07 PKH
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 37/06

Zur Berechnung des anrechnungsfähigen Einkommens im Rahmen der PKH-Bedürftigkeitsprüfung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 9 WF 301/07 PKH

DRsp Nr. 2007/22229

Zur Berechnung des anrechnungsfähigen Einkommens im Rahmen der PKH-Bedürftigkeitsprüfung

1. Unterhaltsvorschussleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder sind bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Prozesskostenhilfe von den jeweiligen Freibeträgen abzusetzen. Kindergeld ist dem Elternteil, dem es zufließt, als Einkommen zuzurechnen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts minderjähriger Kinder zu verwenden ist. 2. Beiträge zu Lebens- und Bausparversicherungen können im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, da diese der Vermögensbildung dienen. Allgemeine Lebenshaltungskosten, wie Beiträge für Unfallversicherungen, Zeitschriftenabonnements, Tagegeldversicherungen, Telefonkosten, Fernsehgebühren, Teilkaskoversicherung und Kontoführungsgebühren, die durch Freibeträge abgedeckt werden, können nicht zusätzlich abgesetzt werden.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: