OLG Hamm - Beschluss vom 21.01.2000
13 UF 538/98
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 ; BeamtVG § 55 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 161

Zur Berechnung des Ruhensbetrags der Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2000 - Aktenzeichen 13 UF 538/98

DRsp Nr. 2002/6179

Zur Berechnung des Ruhensbetrags der Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich

1. Liegen die für das Ruhen der Beamtenversorgung ursächlichen Umstände (hier: Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 106,76 DM) voll in der Ehezeit und steht fest, dass der Ehegatte bis zum Eintritt in den Ruhestand keine weiteren Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr erwerben wird, dann ist zunächst der Ehezeitanteil der Beamtenversorgung zu bilden und danach der volle Ehezeitanteil des Ruhensbetrages abzuziehen. 2. Es besteht kein Grund, den Ruhensbetrag durch die Einbeziehung in die zeitratierliche Kürzung entsprechend dem Verhältnis von Ehezeit zur Gesamtzeit bis zur Altersgrenze auf einen längeren Zeitraum umzulegen, was zu einer Verringerung der zu berücksichtigenden Kürzung und zu einer Erhöhung der zu berücksichtigenden Beamtenversorgung führt.