OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.10.2005
10 WF 247/05
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 71
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 05.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 304/05

Zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen der Kinder gegen einen Elternteil

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 10 WF 247/05

DRsp Nr. 2007/1299

Zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen der Kinder gegen einen Elternteil

Entscheidend für die gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB ist, welches Einkommen der Unterhaltsschuldner nach seinem Alter, Gesundheitszustand, seiner Vorbildung und seinem beruflichen Werdegang erzielen könnte. Der Unterhaltsverpflichtete ist jedoch nur dazu gehalten, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die berufstypischen Überstunden abzuleisten.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: