1.
Der Beklagte hatte Prozesskostenhilfe beantragt. Er ist verheiratet. Seine Ehefrau erzielt ein etwa gleich großes Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit wie er. Die Ehegatten gewähren zwei mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden, nicht erwerbstätigen Kindern Unterhalt.
Das Landgericht hat dem Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.
Hiergegen hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht, dass der wegen der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern gemäß § 115 Abs.1 S.3 Nr. 2 b ZPO anzusetzende Freibetrag auf beide Elternteile mit Erwerbseinkommen aufzuteilen ist. Da dann beim Beklagten lediglich die Hälfte dieser Freibeträge anzurechnen sei, verbleibe ein zu berücksichtigendes Einkommen des Beklagten, wonach er monatliche Raten zu zahlen habe.
2.
Die gemäß § 127 Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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