OLG Hamm - Beschluss vom 20.02.2007
19 W 1/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b, Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 323
MDR 2007, 973
OLGReport-Hamm 2007, 625
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 91/06

Zur Berücksichtigung der Unterhaltsfreibeträge für Kinder im Rahmen der PKH-Bewilligung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2007 - Aktenzeichen 19 W 1/07

DRsp Nr. 2007/7158

Zur Berücksichtigung der Unterhaltsfreibeträge für Kinder im Rahmen der PKH-Bewilligung

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann jeder Elternteil den Unterhaltsfreibetrag für Kinder nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO in vollem Umfang in Anspruch nehmen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b, Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Der Beklagte hatte Prozesskostenhilfe beantragt. Er ist verheiratet. Seine Ehefrau erzielt ein etwa gleich großes Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit wie er. Die Ehegatten gewähren zwei mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden, nicht erwerbstätigen Kindern Unterhalt.

Das Landgericht hat dem Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.

Hiergegen hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Ansicht, dass der wegen der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern gemäß § 115 Abs.1 S.3 Nr. 2 b ZPO anzusetzende Freibetrag auf beide Elternteile mit Erwerbseinkommen aufzuteilen ist. Da dann beim Beklagten lediglich die Hälfte dieser Freibeträge anzurechnen sei, verbleibe ein zu berücksichtigendes Einkommen des Beklagten, wonach er monatliche Raten zu zahlen habe.

2.

Die gemäß § 127 Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.