OLG Hamm - Urteil vom 23.11.2007
13 UF 134/07
Normen:
BGB § 1601 ; BGB § 1613 ; SGB XII § 43 Abs. 2 ; SGB XII § 94 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 235
FamRZ 2008, 1650
OLGReport-Hamm 2008, 412
Vorinstanzen:
AG Rheine, vom 02.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 135/06

Zur Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt - angemessenes Familieneinkommen; Mindestselbstbehalt

OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2007 - Aktenzeichen 13 UF 134/07

DRsp Nr. 2008/3686

Zur Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt - angemessenes Familieneinkommen; Mindestselbstbehalt

1. Die für den Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen geltende Grenze für die Anerkennung einer zusätzlichen Altersvorsorge (5 % des Bruttoeinkommens) gilt nicht in gleicher Weise für seinen Ehegatten. 2. Zur Berechnung des Anspruchs auf Elternunterhalt (abweichend von OLG Düsseldorf, FamRZ 2007, 1684 ff.).

Normenkette:

BGB § 1601 ; BGB § 1613 ; SGB XII § 43 Abs. 2 ; SGB XII § 94 Abs. 1 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 30.12.1941 geborene Mutter des Beklagten bezieht seit dem 1. Februar 2004 aufgrund eines Schlaganfalls von der Klägerin Hilfe zur Pflege in Einrichtungen und Grundsicherungsleistungen in geringer Höhe. Die Klägerin macht aufgrund einer Rechtswahrungsanzeige vom 17. Mai 2004 übergegangene Unterhaltsansprüche seit Mai 2004 wegen der ungedeckten Kosten für die Heimpflege gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau ist ebenfalls erwerbstätig. Die Parteien streiten allein um die Leistungsfähigkeit des Beklagten aus laufendem Einkommen für die geltend gemachten Beträge.