I.
Die am 30.12.1941 geborene Mutter des Beklagten bezieht seit dem 1. Februar 2004 aufgrund eines Schlaganfalls von der Klägerin Hilfe zur Pflege in Einrichtungen und Grundsicherungsleistungen in geringer Höhe. Die Klägerin macht aufgrund einer Rechtswahrungsanzeige vom 17. Mai 2004 übergegangene Unterhaltsansprüche seit Mai 2004 wegen der ungedeckten Kosten für die Heimpflege gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau ist ebenfalls erwerbstätig. Die Parteien streiten allein um die Leistungsfähigkeit des Beklagten aus laufendem Einkommen für die geltend gemachten Beträge.
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