OLG Hamm - Urteil vom 21.11.2000
2 UF 283/00
Normen:
BGB § 1569 § 1581 § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1617 (LSe)
OLGReport-Hamm 2001, 128

Zur Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Berechnung von Ehegatten- und Kindesunterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 2 UF 283/00

DRsp Nr. 2002/6134

Zur Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Berechnung von Ehegatten- und Kindesunterhalt

1. Auch wenn Kreditkosten zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, ist ein Abzug dieser Kosten bei der Berechnung von Ehegatten- und Kindesunterhalt neben der Berücksichtigung von berufsbedingten Fahrtkosten nicht angezeigt, da Nutzungsvorteile bestehen, die in der Regel dem Aufwand entsprechen. 2. Bei einer einfachen Wegstrecke von 50 km zum Arbeitsplatz ist eine Reduzierung des Kilometersatzes von 0,42 DM auf 0,30 DM angemessen, da bei Fahrleistungen von mehr als 15.000 Kilometern jährlich die mit der Haltung eines Kraftfahrzeugs verbundenen Festkosten bei einem Kilometersatz von 0,42 DM in einem Umfang Berücksichtigung finden würden, der den tatsächlichen Aufwand für einen Klein- bis Mittelklassewagen übersteigen würde.

Normenkette: