I. Der Abänderungsklage, mit der der Kläger die Herabsetzung seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt auf monatlich 80 EURO begehrte, gab das Familiengericht durch Schlußurteil vom 2. September 2003, der Beklagten zugestellt am 30. September 2003, für die Zeit ab Juli 2003 statt.
Mit am 22. Oktober 2003 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Beklagte Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung und fügte den nicht unterschriebenen Entwurf einer Berufungsschrift nebst Begründung bei.
Am 5. Januar 2004 wurde der Beklagten der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 17. Dezember 2003 zugestellt, mit dem ihr Prozeßkostenhilfe für einen eingeschränkten Berufungsantrag bewilligt wurde.
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