BGH - Beschluß vom 21.07.2004
XII ZB 50/04
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 520 Abs. 2 § 114 § 233 § 234 ;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

Zur Berufungsbegründungsfrist bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz

BGH, Beschluß vom 21.07.2004 - Aktenzeichen XII ZB 50/04

DRsp Nr. 2004/16173

Zur Berufungsbegründungsfrist bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz

Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz sind entweder eine erneute Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten mit Zustellung der Prozesskostenhilfeentscheidung oder von einem Monat mit Zustellung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 520 Abs. 2 § 114 § 233 § 234 ;

Gründe:

I. Der Abänderungsklage, mit der der Kläger die Herabsetzung seiner Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt auf monatlich 80 EURO begehrte, gab das Familiengericht durch Schlußurteil vom 2. September 2003, der Beklagten zugestellt am 30. September 2003, für die Zeit ab Juli 2003 statt.

Mit am 22. Oktober 2003 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Beklagte Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung und fügte den nicht unterschriebenen Entwurf einer Berufungsschrift nebst Begründung bei.

Am 5. Januar 2004 wurde der Beklagten der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 17. Dezember 2003 zugestellt, mit dem ihr Prozeßkostenhilfe für einen eingeschränkten Berufungsantrag bewilligt wurde.