OLG Naumburg - Beschluss vom 04.09.2000
8 WF 138/00
Normen:
BRAGO § 126 Abs. 1 ; RVG § 46 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 481
OLGReport-Naumburg 2001, 308

Zur Erforderlichkeit bei der Erstattung von Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.09.2000 - Aktenzeichen 8 WF 138/00

DRsp Nr. 2002/6220

Zur Erforderlichkeit bei der Erstattung von Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts

1. Dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt können Reisekosten (hier: von Köln nach Eisleben) nur ausnahmsweise erstattet werden, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlich gewesen sind (hier: Erforderlichkeit verneint in einem unkomplizierten Sorgerechtsverfahren). 2. Der Umstand, dass die Beiordnung ohne die Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" erfolgt ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da der Beschluss nur das Verhältnis zwischen der armen Partei und der Staatskasse regelt, nicht aber das Verhältnis zwischen dem beigeordneten Rechtsanwalt und der Staatskasse.

Normenkette:

BRAGO § 126 Abs. 1 ; RVG § 46 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat für das anhängige Sorgerechtsänderungsverfahren der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 25.04.2000 Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt und Herrn Rechtsanwalt Sch., Köln, zur Vertretung beigeordnet.