OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.08.2007
9 WF 173/07
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 26.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 372/06

Zur Erwerbsobliegenheit bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen 9 WF 173/07

DRsp Nr. 2007/16065

Zur Erwerbsobliegenheit bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

1. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen, sondern auch durch solche Mittel, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erreichen könnte, bestimmt. 2. Die Tatsache, dass der Unterhaltspflichtige einer Erwerbstätigkeit in Vollzeit nachgeht, die jedoch nicht genügend zur Deckung des Regelunterhaltsbedarfes einbringt, ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass er sich genügend bemüht hat, eine Beschäftigung zu finden, die - sei es auch durch weitere Nebentätigkeiten - die Erfüllung der Unterhaltspflicht unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 820 EUR ermöglicht. 3. Ein arbeitsloser gesteigert Unterhaltspflichtiger hat durch 20-30 ernsthafte Bewerbungen seine nachhaltigen Bemühungen, einen ausreichend entlohnten Arbeitsplatz zu finden, nachzuweisen. 4. Von einem 27-jährigen ausgebildeten Einzelhandelskaufmann mit Berufserfahrung ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen kann erwartet werden, dass er seine Stellensuche nicht nur auf den örtlichen Bereich beschränkt, sondern auch überregional sucht.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: