OLG Hamm - Urteil vom 11.04.2003
11 UF 287/02
Normen:
BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1615 I ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2003, 255
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 30.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 150/2002

Zur Erwerbsverpflichtung bei Unterhaltspflichtigen über eine halbschichtige Tätigkeit hinaus; zum Umfang der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2003 - Aktenzeichen 11 UF 287/02

DRsp Nr. 2003/8892

Zur Erwerbsverpflichtung bei Unterhaltspflichtigen über eine halbschichtige Tätigkeit hinaus; zum Umfang der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB

»1. Hat der Unterhaltsverpflichtete zwei Kinder im Alter von 14 und 15 Jahren zu betreuen, kann in aller Regel keine Erwerbsverpflichtung bejaht werden, die über eine halbschichtige Tätigkeit hinausgeht. 2. Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB kann in einem solchen Fall die Tätigkeit im Umfang einer 2/3 Stelle verlangt werden.«

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1615 I ;

Tatbestand:

Die Klägerin, geboren am 11.03.1989, lebt bei ihrem Vater und nimmt die Beklagte, ihre Mutter, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Dem liegt folgendes zu Grunde:

Aus der seit Juli 1998 geschiedenen Ehe der Eltern sind drei weitere Kinder hervorgegangen, die alle bei der Beklagten leben: Melanie, die am 07.12.1982 geboren und als Auszubildende wirtschaftlich selbständig ist, Simon, geboren am 04.10.1987, und Daniela, geboren am 11.03.1989.

Die Beklagte, gelernte Friseuse, arbeitet zur Zeit als Verkäuferin im Geringverdienerbereich und erzielt ein Einkommen von monatlich 323,- EURO. Sie lebt mit einem neuen Lebenspartner zusammen, der nach ihren Angaben monatlich 640,- EURO zu den, Kosten der Lebensgemeinschaft beiträgt (Bl. 94).