OLG Oldenburg - Urteil vom 13.01.2000
14 UF 135/99
Normen:
BGB § 1306 § 1313 § 1314 Abs. 1 § 1315 Abs. 2 Nr. 1 ; EGBGB Art. 13 Abs. 1 ; 16 Ehe- und Familienkodex der RSFSR Art. 16 Art. 43 ; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
IPRax 2001, 143

Zur Frage der Auswirkung einer Doppelehe auf die zweite Ehe bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Beteiligten

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.01.2000 - Aktenzeichen 14 UF 135/99

DRsp Nr. 2002/6285

Zur Frage der Auswirkung einer Doppelehe auf die zweite Ehe bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Beteiligten

1. Ob ein Mangel bei der Eheschließung (hier: Doppelehe auf Seiten der Ehefrau, die bei Eheschließung im Sommer 1995 noch verheiratet war) die Wirksamkeit der zweiten Ehe berührt und dort Aufhebbarkeit (Anfechtbarkeit), Vernichtbarkeit oder absolute Nichtigkeit zur Folge hat, richtet sich gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach den Heimatrechten der Staaten, denen jeder Verlobte zum Zeitpunkt der Eheschließung angehörte (hier: ein Ehegatte russischer und ein Ehegatte deutscher Staatsangehörigkeit). 2. Nach Art. 16 Ehe- und Familienkodex der RSFSR ist die Eheschließung unzulässig zwischen Personen, von denen mindestens eine noch durch eine frühere Ehe gebunden ist. Eine dennoch geschlossene zweite Ehe kann nach Art. 43 Ehe- und Familienkodex für ungültig erklärt werden, wobei aber die zweite Ehe ab dem Zeitpunkt für gültig festgestellt werden kann, ab dem die Umstände, die die Eheschließung verhindern, weggefallen sind (hier: ab dem 24.12.1996als dem Tag, an dem die Scheidung der ersten Ehe rechtskräftig geworden ist).