OLG Hamm - Urteil vom 28.02.2003
11 UF 220/02
Normen:
BGB § 1361 ; BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1602 ; BGB § 1603 ; BSHG § 91 ; UVG § 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 217
OLGReport-Hamm 2003, 256
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 170/01

Zur Frage der Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Unterhaltsamsprüche eines minderjährigen Kindes

OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2003 - Aktenzeichen 11 UF 220/02

DRsp Nr. 2003/8897

Zur Frage der Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Unterhaltsamsprüche eines minderjährigen Kindes

»1. Ob der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsansprüchen eines minderjährigen Kindes Schulden ganz oder teilweise entgegenhalten kann, ist gem. § 1603 BGB unter Berücksichtigung der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger zu entscheiden. Auch wenn die Berücksichtigung der Schulden zu einer Unterschreitung des Regel Unterhaltes führen würde, kann dies gleichwohl gerechtfertigt sein, wenn dem Unterhaltsschuldner nach Treu und Glauben nicht abverlangt werden kann, ohne Bedienung der anderen Schulden weiterhin Unterhalt in Höhe des - möglichst vollen - Bedarfs des Kindes zu leisten, er den Unterhalt also letztlich auf Kosten einer durch Zinsen ständig weiter wachsenden Verschuldung aufbringen müßte. 2. Wird für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Motorroller oder Krad eingesetzt, sind bei der unterhaltsrechtlichen Ermittlung des Einkommens 0,12 EUR / 0,23 DM je Kilometer abzugsfähig.«

Normenkette:

BGB § 1361 ; BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1602 ; BGB § 1603 ; BSHG § 91 ; UVG § 7 ;

Tatbestand: