Zur Frage der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung als Voraussetzung für den Verzug
OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 8 WF 508/00
DRsp Nr. 2002/6132
Zur Frage der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung als Voraussetzung für den Verzug
Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung bezüglich des nachehelichen Unterhalts, die eine verzugsbegründende Mahnung entbehrlich machen würde, liegt nicht vor, wenn der Unterhaltspflichtige noch während der Trennungszeit (hier: fast 1 1/2 Jahre vor der Scheidung) mitteilt, dass Ehegattenunterhalt nicht zur Verfügung gestellt werde, solange eine gewünschte Auskunft nicht erteilt sei, da sich das Schreiben nur auf den Trennungsunterhalt beziehen kann und die Ablehnung der Zahlung auch nur den Zeitraum bis zur Auskunftserteilung umfassen soll.