OLG Hamm - Urteil vom 12.04.2000
12 UF 149/99
Normen:
BGB § 284 Abs. 1 § 1581 § 1585b Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 482 (LSe)
MDR 2000, 1381
NJW-RR 2001, 433
OLGReport-Hamm 2000, 292

Zur Frage der Leistungsfähigkeit für nachehelichen Unterhalt, der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten und des Verzugs durch Mahnung

OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 12 UF 149/99

DRsp Nr. 2002/6173

Zur Frage der Leistungsfähigkeit für nachehelichen Unterhalt, der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten und des Verzugs durch Mahnung

1. Eine Mahnung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts ist unwirksam, so lange der Anspruch noch nicht entstanden ist. Wegen der Nichtidentität des Anspruchs auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt setzt eine Mahnung vor Rechtskraft der Scheidung den Unterhaltspflichtigen nicht in Verzug. 2. Bei familienrechtlichen Unterhaltsschulden tritt Verzug nur ein, wenn dem Pflichtigen seine Schuld nicht nur der Existenz nach, sondern auch nach ihrem Umfang, das heißt nach der Höhe des geschuldeten Betrages bekannt ist. 3. Einer Ehefrau ohne Berufsausbildung, die in der 38-jährigen Ehe der Parteien nur rund neun Jahre (hier: 1968 bis 1976) Aushilfsarbeiten ausgeübt hat, ist im Alter von 60 Jahren zum Zeitpunkt der Scheidung bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen während der Ehezeit eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten. 2. Es ist unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein 62-jähriger Unterhaltsschuldner seine Arbeitszeit reduziert, weil ansonsten die betriebsbedingte Kündigung droht und er zusätzlich gesundheitlich beeinträchtigt ist (hier: Kniegelenksendoprothese).