OLG Hamm - Beschluss vom 20.03.2003
3 WF 44/03
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1684 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1758
Vorinstanzen:
AG Bochum,

Zur Frage der Mutwilligkeit bei Antrag auf Prozesskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 3 WF 44/03

DRsp Nr. 2004/996

Zur Frage der Mutwilligkeit bei Antrag auf Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe wird bei mutwilligen Anträgen nicht gestattet. Mutwillig im Sinne von § 114 ZPO ist nicht schon dann abzulehnen, wenn eine Mediation verweigert wird. Sie ist anzunehmen, wenn eine Partei, die die Kosten des Verfahrens selbst tragen müsste, das gerichtliche Verfahren nicht eingeleitet hätte.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1684 ;

Entscheidungsgründe: