Zur Frage der Mutwilligkeit bei Antrag auf Prozesskostenhilfe
OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 3 WF 44/03
DRsp Nr. 2004/996
Zur Frage der Mutwilligkeit bei Antrag auf Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe wird bei mutwilligen Anträgen nicht gestattet. Mutwillig im Sinne von § 114ZPO ist nicht schon dann abzulehnen, wenn eine Mediation verweigert wird. Sie ist anzunehmen, wenn eine Partei, die die Kosten des Verfahrens selbst tragen müsste, das gerichtliche Verfahren nicht eingeleitet hätte.