OLG Bamberg - Beschluss vom 10.11.2000
7 WF 157/00
Normen:
ZPO § 91a § 253 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1380
OLGReport-Bamberg 2001, 122

Zur Frage der Rechtshängigkeit bei eingereichtem Prozesskostenhilfeantrag und zu den Voraussetzungen einer Kostenentscheidung

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.11.2000 - Aktenzeichen 7 WF 157/00

DRsp Nr. 2002/6012

Zur Frage der Rechtshängigkeit bei eingereichtem Prozesskostenhilfeantrag und zu den Voraussetzungen einer Kostenentscheidung

1. Ein gerichtlicher Ausspruch darüber, wer die Kosten zu tragen hat (hier: nach § 91a ZPO), setzt ein prozessuales Verfahren voraus, das eine Kostenerstattung vorsieht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn lediglich ein Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren anhängig ist, da ein solches Verfahren eine Kostenerstattung nicht vorsieht. 2. Hat die klagende Partei ihre einleitenden Schriftsätze ausdrücklich mit der Erklärung verbunden, dass die Klageerhebung von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig sein soll, dann setzen diese Schriftsätze kein Klageverfahren in Gang. Vielmehr handelt es sich um eine Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs oder einen Klageentwurf. 3. Die Zustellung solcher Schriftsätze ändert daran nichts, so dass auch dadurch die Rechtshängigkeit einer Klage nicht eintritt. 4. Auch nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt die bis dahin vorliegende Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs bzw. der Klageentwurf keine den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechende Klageschrift dar.